Wohnungseigentumsrecht für Wohnungseigentümer
Wer eine Eigentumswohnung kauft, merkt oft erst später, dass ihm gar nicht so viel gehört, wie er dachte. So steht allein das Sondereigentum an der Wohnung im Alleineigentum des Käufers. Alles andere gehört zum Gemeinschaftseigentum und Veränderungen können nur in Abstimmung mit den anderen Eigentümern herbeigeführt werden. In der Regel geschieht dies dadurch, dass die Eigentümer in Eigentümerversammlungen Beschlüsse fassen. Ist ein Eigentümer damit nicht einverstanden, kann er diese vor dem zuständigen Amtsgericht in einer sogenannten Beschlussanfechtungsklage anfechten. Hier ist Eile geboten, denn die Klage muss binnen eines Monats erhoben werden.
Wenn es in einer Ihrer Versammlungen einen oder mehrere Beschlüsse gab, mit denen Sie nicht einverstanden sind, melden Sie sich gleich bei mir. Dann kann ich prüfen, ob eine Beschlussanfechtungsklage Aussicht auf Erfolg hätte und wenn ja, kann ich diese sogleich erheben.
Natürlich können Sie sich auch wegen aller anderen Probleme mit anderen Wohnungseigentümern und der Verwaltung an mich wenden.
Wohnungseigentumsrecht für Verwalter und Wohnungseigentumsgemeinschaften
Wenn Sie Eigentumsgemeinschaften verwalten, wissen Sie, wie anspruchsvoll diese Tätigkeit ist. Als Verwalter sind Sie optimaler Weise Handwerker, Kaufmann und Jurist in einer Person. Beim juristischen Teil der Verwaltung unterstütze ich Sie gerne. So beantworte ich beispielsweise Ihre Rechtsfragen und setze Hausgeldansprüche gegen säumige Eigentümer durch.
Wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft verklagt wurde, vertrete ich diese gerne vor dem zuständigen Amtsgericht. Nicht selten erstreckt sich diese Vertretung auf eine Vielzahl von Personen. Die Handhabung derartiger Prozesse ist anspruchsvoll und sollte einem Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht überlassen werden.